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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gültig ab Mai 2011

I. Vertragsabschluss / Geltungsbereich
1. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der
Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG erfolgen unter Anwendung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für Vorschläge,
Beratungen und sonstige Nebenleistungen.
2. Abweichende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden sind für
die Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG nur dann verbindlich, wenn
sie von ihr ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
3. Der Kunde erkennt die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen
an, soweit er seinerseits nicht ausdrücklich widerspricht.
4. Angebote der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG sind freibleibend.
Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche
Bestätigung verbindlich.

II. Preise
1. Die von der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG genannten Preise
sind €-Preise und verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer. Diese wird
zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
2. Soweit in der Kundenbestellung und der Auftragsbestätigung seitens
der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG kein konkreter Preis wirksam
vereinbart wurde, gilt der für die fragliche Lieferung und Leistung in
der zum Vertragsabschluss gültigen von der Firma EschmannStahl GmbH
& Co. KG verwendeten Preisliste enthaltene Preis als vereinbart.
3. Sämtliche Preise gelten ab Werk oder Lagerort, ausschließlich
Verpackungskosten. Die Verpackung wird zu günstigsten Konditionen
berechnet. Die Verpackung wird seitens der Firma EschmannStahl GmbH
& Co. KG nicht zurückgenommen. Der jeweiligen Preisvereinbarung sind
gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse sowie normale und
unbehinderte Transportverhältnisse vorausgesetzt.
4. Die Zahlung hat bis zum 15. Tag nach der Lieferung ohne Skontoabzug
zu erfolgen. Ab dem 16. Tag nach der Lieferung befindet sich der
Kunde, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, in Zahlungsverzug
im Sinne von §§ 286 ff BGB. Der Kunde schuldet Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Beiden
Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren
Verzugsschadens vorbehalten. Refinanzierungsfähige Wechsel werden
seitens der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG zahlungshalber
angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften
über Wechsel und Schecks erfolgen jeweils vorbehaltlich des Eingangs
abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem über den
Gegenwert seitens der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG verfügt
werden kann.
5. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen bzw. nicht erfolgter Gutschrift
hereingenommener Schecks oder Wechsel ist die Firma EschmannStahl
GmbH & Co. KG dazu berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorkasse durchzuführen und im Falle des Ablaufs einer angemessenen
Nachfrist sich von sämtlichen Verträgen durch Kündigung oder
Rücktritt zu lösen und nach den gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Warenlieferungen durch die Firma EschmannStahl GmbH &
Co. KG erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt
besteht bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung zu dem Kunden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln.
Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der
Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG
einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Verpfändung
oder Zwangsvollstreckung sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Sowohl ein
Besitzwechsel der Ware als auch der eigene Wohnsitzwechsel hat der
Kunde unverzüglich der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG
anzuzeigen.
4. Die Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei einem
Zahlungsverzug im Sinne von Ziffer II. 4. oder bei Verletzung der
Verpflichtungen nach den vorstehenden Ziffern 2. und 3. vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die von der Firma EschmannStahl GmbH & Co.
KG gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern
und tritt bereits jetzt alle Forderungen aus den
Weiterveräußerungsgeschäften an die Firma EschmannStahl GmbH & Co.
KG in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Firma
EschmannStahl GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung an. Trotz
dieser Abtretung ist der Kunde grundsätzlich zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Die Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG
behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im
Namen und im Auftrag der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG.
Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung mit der Firma
EschmannStahl GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen, so
erwirbt die Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG an der neuen Sache
das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware
zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn
die gelieferte Ware mit anderen, der Firma EschmannStahl GmbH &
Co. KG nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
7. Für den Fall der Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigung der
von der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren tritt der Kunde die ihm gegen
den Schädiger oder eine etwaige Versicherung zustehenden
Ersatzforderungen bereits jetzt im voraus an die Firma
EschmannStahl GmbH & Co. KG ab. Diese nimmt die Abtretung an.

IV. Frist für Lieferungen und Leistungen
1. Liefertermine und Fristen bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung
der Schriftform.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung
seitens der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG, jedoch nicht vor
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung
etwaig erforderlicher in- und ausländischer behördlicher
Bescheinigungen, insbesondere nicht vor der Beibringung vom
Besteller zu beschaffenden Formen, Walzen, Platten und Unterlagen.
Die Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der
Absendung ab Werk oder Lager der Firma EschmannStahl GmbH & Co.
KG. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,
wenn die Ware ohne Verschulden der Firma EschmannStahl GmbH &
Co. KG nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen
verlängern sich – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Käufers –
um den Zeitraum, um den der Käufer sich mit seinen Verpflichtungen
in Verzug befindet. Dies gilt entsprechend für feste Liefertermine.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn Lieferfristen oder
Termine in der schriftlichen vertraglichen Absprache ausdrücklich als
fest vereinbart bestimmt worden sind.
4. Gerät die Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG in Verzug, kann der
Käufer nach Ablauf einer angemessenen von ihm gesetzten Nachfrist
insoweit vom Vertrag zurücktreten, als dass die Ware bis zum
Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist. Sollte das
gesamte Vertragsverhältnis für den Kunden durch den Verzug der
Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG ohne Interesse und
Verwendung sein, verbleibt es bei den Möglichkeiten zur
Gesamtkündigung und Beendigung des Vertrages.
5. Von der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG nicht zu vertretene
Umstände höherer Gewalt, die die Auslieferung erschweren,
verzögern oder unmöglich machen, führen für die Firma
EschmannStahl GmbH & Co. KG zu der Möglichkeit, die Lieferung
bzw. Rest- oder Teillieferung um die Dauer der nicht zu vertretenen
Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Nicht zu vertreten im Sinne der vorstehenden
Regelung hat die Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG behördliche
Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische
oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörung, Kriegsfall
oder Mobilmachung. Dies gilt auch, wenn durch die vorstehend
genannten Umstände, Störungen im Bereich des Transportes oder bei
Zulieferanten hervorgerufen werden. Das Entstehen von
Schadenersatzansprüchen wegen einer verspäteten Lieferung in den
vorgenannten Fällen ist ausgeschlossen.
6. Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist aus anderen als in Ziffer 5.
genannten Gründen, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass
ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine
Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung in
Höhe von 0,5 % bis zu einer Höhe von 5 % vom Werte desjenigen
Teiles der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen nicht
rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände
nicht im zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Entschädigungsansprüche des Kunden, die über die vorstehend
genannte Grenze in Höhe von 5 % hinausgehen, sind
ausgeschlossen, soweit der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Verzögerung und
deren Gründe vorgeworfen werden kann oder ein Personenschaden
entstanden ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG gesetzten
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

V. Abnahme
1. Haben die Vertragsparteien eine Abnahme vereinbart, so ist diese in
dem Lieferwerk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft
durchzuführen. Die dem Käufer entstehenden Kosten für diese
Abnahme trägt er selbst. Sachliche Abnahmekosten werden nach der
Preisliste des Lieferwerkes bzw. der Firma EschmannStahl GmbH & Co.
KG, welche zum Zeitpunkt der Abnahme gültig ist, berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so
ist die Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG berechtigt, die Ware ohne
Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu
lagern. Die Ware gilt in diesem Falle im Zeitpunkt der Absendung oder
Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
VI. Maße, Gewichte, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind, soweit sie von den
DIN-Normen oder der geltenden Übung für zulässig erachtet werden,
als vertragsgemäße Leistung zu behandeln. Andere Abweichungen
bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen den
Parteien.

VII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendungskauf
mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt, auf den Kunden über.
2. Der Übergabe im vorstehenden Sinne steht es gleich, wenn der Kunde
sich im Verzug mit der Abnahme befindet.
3. Transportversicherungen gehen zu Lasten des Kunden und werden von
der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG nur auf ausdrückliches
schriftliches Verlangen des Kunden abgeschlossen. Die Firma
EschmannStahl GmbH & Co. KG ist zum Abschluss dieser Versicherung
nur verpflichtet, wenn das diesbezügliche Begehren des Kunden vor
Auslieferung der Ware schriftlich rückbestätigt worden ist.
4. Bei der Feststellung von Transportschäden hat der Käufer unverzüglich
eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
Der Kunde hat die Ware bei Anlieferung auf Transportschäden zu
untersuchen.

VIII. Gewährleistung
1. Die Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG leistet für Mängel der von ihr
gelieferten Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Kunde muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der
Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die
Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die
Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG die Vertragsverletzung arglistig
verursacht hat.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers oder der Firma EschmannStahl
GmbH & Co. KG in deren Angaben als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Firma
EschmannStahl GmbH & Co. KG lediglich zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann,
wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegen steht.
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die Firma
EschmannStahl GmbH & Co. KG nicht. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt.

IX. Unmöglichkeit / Vertragsanpassung
1. Wird der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG die ihr obliegende
Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen
Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf
Schadensersatz des Kunden sich auf 10 % des Wertes desjenigen
Teiles der Lieferung oder Leistung, welche wegen der Unmöglichkeit
nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann, beschränkt,
soweit der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG bezüglich der
Unmöglichkeit nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des
vorsätzlichen Handelns gemacht werden kann. Das Recht des Kunden
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere im Sinne der
vorstehenden Regelungen zur höheren Gewalt (vgl.: IV. 5.) die
wirtschaftliche Bedeutung, den Inhalt der Lieferung oder Leistung
erheblich verändern oder auf den Betrieb der Firma EschmannStahl
GmbH & Co. KG erheblich einwirken, werden die Vertragsparteien
eine an den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechend
angemessen angepasste Vertragsgestaltung vereinbaren. Sollte dies
für eine der Parteien wirtschaftlich nicht vertretbar sein, so steht
jeder Vertragspartei das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Im
Falle eines derartigen Rücktrittes hat die zurücktretende
Vertragspartei dies nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes unverzüglich
dem jeweils anderen Vertragspartner mitzuteilen.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche
Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen
Pflichtverletzungen, insbesondere nach den hergebrachten
Grundsätzen zur positiven Vertragsverletzung und der Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung
werden ausgeschlossen, soweit der Firma EschmannStahl GmbH & Co.
KG nicht der Vorwurf des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtenverstoßes gemacht werden kann. Die Haftungsbegrenzung
gilt für den Kunden entsprechend.

XI. Nebenabreden
Nebenabreden und Zusagen sind nur dann gültig, wenn sie von der
Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG schriftlich bestätigt werden.
Dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche
Vereinbarung abbedungen werden.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Ort der
Niederlassung der Firma EschmannStahl GmbH & Co. KG, an
welchem der Vertrag geschlossen worden ist.
2. Gerichtsstand im Rahmen des gesetzlich zulässigen ist für beide
Vertragsteile Gummersbach. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel und
Scheckrecht. Dementsprechend sind abhängig vom Streitwert
die Rechtsstreite vor dem Amtsgericht Gummersbach oder dem
Landgericht Köln in erster Instanz zu verhandeln.
3. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich
deutsches Recht.
4. Der Kunde hat Kenntnis von den Verordnungen der EU und der USA über Sanktionen gegen Iran und Syrien und ähnlichen Bestimmungen oder gesetzlichen Regelungen in Kraft, sowie den Vorgaben der voestalpine Konzerns, keine Produkte in den Iran oder Syrien zu liefern (gemeinsam "Regelungen"). Der Kunde wird diese Regelungen in ihrem vollen Umfang einhalten, ungeachtet ob sie direkt auf ihn anwendbar sind oder nicht, und wird weder (i) Produkte in den Iran oder Syrien liefern noch an Kunden weiterverkaufen, von denen er weiß, dass diese in diese Länder liefern, noch (ii) dieses Verbot in irgendeiner Weise umgehen.

XIII. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
nichtig sein oder werden, werden hiervon die übrigen Teile der
allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. In diesem Falle
ist die nichtige oder nichtig gewordene Bestimmung durch eine
Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und
rechtlich zulässig ist.

 

Gummersbach, im Mai 2011 

 

 
 
 
 
 
EschmannStahl ©