ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER voestalpine GESELLSCHAFTEN IN DEUTSCHLAND FÜR PRODUKTLIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN/APRIL 2021

1. Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ („AEB“)Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen der im Vertrag/in der Bestellung (im Nachfolgenden „VERTRAG“ genannt) genannten Gesellschaft des voestalpine Konzerns (im Nachfolgenden „Auftraggeber“ bzw. kurz „AG“ genannt) bei ihren Auftragnehmern (im Nachfolgenden „Auftragnehmer“ bzw. kurz „AN“ genannt) als vereinbarter Vertragsbestandteil.

(2) Im Falle von auf längere Dauer angelegten Vertragsbeziehungen (befristeten bzw. unbefristeten Dauerschuldverhältnissen) erstreckt sich die Geltung der AEB auch auf zukünftige Vertragsbeziehungen mit dem jeweiligen Auftragnehmer.

(3) Unabhängig von den konkreten Regelungsinhalten derselben ist die Geltung bzw. Miteinbeziehung, allgemeiner Geschäftsbedingungen des AN ausgeschlossen. Diese gelten nur dann, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Vertragsabschluss, Bestellabwicklung
(1) Rechtsverbindliche Bestellungen des AG werden ausschließlich durch die jeweils zuständige Abteilung (in der Regel die Einkaufsabteilung) des AG in Schrift- oder Textform (dazu zählt auch Electronic Data Interchange, E-Mail oder Fax) erteilt.

(2) Im Falle des Vorliegens eines verbindlichen Angebots des AN kommt der VERTRAG zwischen AG und AN bereits mit der Bestellung durch den AG zustande. In allen anderen Fällen kommt der VERTRAG mit Vorliegeneiner entsprechenden Auftragsbestätigung des AN im Rahmen der nach-folgenden Regelungen zustande.

(3) Bestellungen des AG sind vom AN mittels Auftragsbestätigung unter Verwendung der entsprechenden Muster des AG innerhalb von 5 Werktagen nach Übersendung der Bestellung beim AG eingehend schriftlich zu bestätigen oder (außer in den Fällen eines bereits verbindlichen Angebots) binnen selbiger Frist vom AN abzulehnen. Bis zum tatsächlichen Zugang einer vorbehaltlosen Auftragsbestätigung bzw. innerhalb dieser 5-tägigen Frist ist der AG jedenfalls berechtigt, die Bestellung ohne Angabe von Gründen und kostenfrei zurück zu ziehen. Hierüber ist der AN vom AG unverzüglich zu informieren. Der AG behält sich das Recht vor, Auftragsbestätigungen, welche nach Ablauf der5-tägigen Frist bei ihm zugehen, abzulehnen. Erfolgt innerhalb der genannten 5-tägigen Frist keine ausdrückliche Ablehnung der Bestellung durch den AN oder beginnt der AN für den AG erkennbar mit entsprechenden Ausführungshandlungen, gilt die Bestellung des AG einschließlich der vorliegenden AEB als vollinhaltlich akzeptiert und der VERTRAG damit als abgeschlossen, es sei denn, der AG macht von seinem oben genannten Ablehnungsrecht Gebrauch.

(4) Auf Änderungen, Ergänzungen und Nachträge zur Bestellung kann sich der AN nur dann berufen, wenn sie von der zuständigen Abteilung des AG ausdrücklich schriftlich beauftragt bzw. schriftlich bestätigt worden sind. Falls Änderungen, Ergänzungen und/oder Nachträge auf anderem Wege oder von einer anderen Stelle beim AG beauftragt werden und/oder nicht zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie in Abstimmung mit der zuständigen Abteilung des AG erfolgt sind, ist der AN jedenfalls verpflichtet, die zuständige Abteilung des AG unverzüglich in Schrift- oder Textform zu informieren und eine Bestätigung in Schrift- oder Textform diesbezüglich einzuholen. Widrigenfalls ist der AG berechtigt, derartige Änderungen, Ergänzungen und Nachträge als nicht rechtsverbindlich vereinbart anzusehen. In diesem Fall gehen sämtliche hieraus entstehenden Kosten und Nachteile zulasten des AN.

(5) Der AN bestätigt, dass seinerseits ausschließlich ausreichend ermächtigte Personen in der Bestellabwicklung und Auftragsdurchführung eingesetzt werden, welche für den AN rechtsverbindliche Erklärungen abgeben können.

(6) In der Korrespondenz des AN mit dem AG ist stets die Bestellnummer anzugeben.

3. Liefer- und Leistungsumfang, Liefer- und Leistungsfristen/-termine,  Ausführung

3.1 Liefer- und Leistungsumfang („Lieferungen/Leistungen“)

(1) Die vertraglichen Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG sind im VERTRAG abschließend aufgezählt. In diesem Sinne ist der AN verpflichtet, den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang (inkl. vollständiger Dokumentation gemäß dieser AEB bzw. der vertraglichen Vereinbarungen) ordnungsgemäß, zur vereinbarten Zeit, vollständig und zum vereinbarten, unveränderlichen Pauschalpreis (= garantierter Maximalpreis; Minderungen sowie Einsparungen werden zugunsten des AG abgerechnet) zu erfüllen.

(2) Diesbezüglich ist der AN im Hinblick auf den erkennbar zu erreichenden Vertragszweck mangels ausdrücklich vereinbarter Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG verpflichtet, ohne Mehrkosten für den AG sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfangs erforderlichen (Zusatz-)Maßnahmenunaufgefordert und unverzüglich zu ergreifen und diesbezüglich notwendige, allenfalls zusätzliche Lieferungen/Leistungen zu erbringen, auch wenn diese in den Bestell-/Vertragsunterlagen ggf. nicht explizit angeführt wurden bzw. vom AN nicht in seine ursprüngliche Kalkulation mit aufgenommen worden sind.

(3) Etwaig vereinbarte Regiepreise sind ebenfalls unveränderlich und werden ausschließlich nach vorheriger Beauftragung durch den AG nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

(4) Vom AN erstellte Kostenvoranschläge sind soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, kostenlos und für den AN verbindlich.

(5) Zur Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges, den damit zusammenhängenden Verpflichtungen/Obliegenheiten und insb. zur Sicherstellung einer reibungsfreien Bestellabwicklung, einer einwandfreien und zügigen Montage/Inbetriebnahme sowie des einwandfreien, industriellen Dauerbetriebs ist der AN u. a. verpflichtet, die Inhalte der Bestellgrundlagen und insb. der technischen Spezifikationen der Bestellung sorgfältig auf Vollständigkeit, Tauglichkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen und den AG unverzüglich auf erkennbare Probleme in diesem Zusammenhang aufmerksam zu machen. Darüber hinaus ist der AN auch verpflichtet, sich über die am Einsatz-/Montageort der Lieferungen/Leistungen konkret gegebenen Örtlichkeiten, Einbau- und Betriebsbedingungen dergestalt zu informieren, dass die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Lieferungen/Leistungen für den erkennbaren Verwendungszweck unter den gegebenen Rahmenbedingungen gewährleistet ist. Diesbezüglich wird ihm der AG nach vorherigem rechtzeitigem Ersuchen des AN in angemessenem Umfang und innerhalb der üblichen Bürozeiten Zugang zu den hierfür relevanten Örtlichkeiten/Betriebsteilen ermöglichen.

(6) Bei der Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges hat der AN auch sämtliche am Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen geltenden, gesetzlichen Regelungen/Vorschriften, den Stand der Technik sowie die auf den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang anwendbaren technischen Standards/Normen als Mindestanforderung einzuhalten bzw. zu erfüllen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen im VERTRAG hinsichtlich technischer Spezifikation und Ausführungsstandards bleiben hiervon unberührt.

(7) Zur vollständigen Erfüllung des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges gehört insb. auch die wirksame Übertragung des uneingeschränkten, unbelasteten Eigentums und die Verschaffung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt bezüglich sämtlicher Teile der Lieferungen/Leistungen, einschließlich sämtlicher für die Inbetriebnahme, den dauerhaften Betrieb und die fortlaufende Wartung/Instandhaltung notwendigen bzw. darüber hinausgehend vereinbarten Rechte, Unterlagen/Dokumentationen. Sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart, sind die Unterlagen/Dokumentationen zumindest in Landessprache des AG und in englischer Sprache zu liefern. Der AN räumt dem AG an diesen Unterlagen/Dokumentationen (inkl. etwaiger Source-Codes) zweckentsprechende, nicht exklusive zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt und innerhalb des Konzernverbandes der voestalpine AG frei übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein, sodass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der Lieferungen/Leistungen (einschließlich Inbetriebnahme, Reparatur/Wartung/Instandhaltung, teilweise oder gänzliche Neuherstellung im Rahmen einer notwendigen Ersatzinvestition unter Beiziehung Dritter) gewährleistet ist. Der AG wird bei der Nutzung der vorgenannten Rechte die berechtigten Interessen des AN hinsichtlich des Know-how-Schutzes entsprechend berücksichtigen.

(8) Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

3.2 Liefer- und Leistungsfristen/-termine, Maßnahmen bei Verzögerungen/Verzug

(1) Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB.

(2) Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/-termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs in Schrift- oder Textform zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung des drohenden Verzugs bzw. der drohenden Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen.

(3) Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen.

(4) Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG u. a. berechtigt, nach ungenutztem Ablauf einer (zumindest tatsächlich gewährten) angemessenen Nachfrist vom Vertrag nach Wahl des AG ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz verlangen. Alternativ dazu kann der AG die für die Erfüllung des Liefer- und Leistungsumfanges erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Risiko des AN übernehmen.

3.3 Ausführung und nachträgliche Änderung der Lieferungen/Leistungen, Stilllegung von Anlagen(teilen),Verzögerungen durch AG

(1) Die Ausführung der Lieferungen/Leistungen hat durch den AN unter besonderer Beachtung der Interessen des AG, insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten, industriellen Dauerbetriebs des AG, zu erfolgen. Die Grundsätze der Effizienz, Zweckmäßigkeit und Wartungsfreundlichkeit sind vom AN insb. bei der Planung und technischen Ausführung seiner Lieferungen/ Leistungen im angemessenen Umfang zu beachten, sodass die entsprechenden Lieferungen/Leistungen vom AG möglichst kostengünstig und dauerhaft genutzt werden können und sich laufende Aufwände für Reparatur/Wartung/Instandhaltung/Ersatzbeschaffung im Rahmen des vertraglich vereinbarten, jedoch mindestens nach dem Stand der Technik berechtigterweise zu erwartenden Umfanges bewegen.

(2) Nachträgliche Änderungen/Ergänzungen des vereinbarten Liefer-und Leistungsumfanges (z. B. geänderte technische Ausführungen etc.),welche
a) nicht der Verantwortungssphäre des AG zuzuordnen sind oder b) von diesem nicht in Abänderung des ursprünglichen VERTRAGS ausdrücklich beauftragt worden sind, bedürfen jedenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des AG und dürfen für den AG mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung keine Mehrkosten, insb. bezüglich des industriellen Dauerbetriebs sowie der laufenden Reparatur/Wartung/Instandhaltung und Ersatz(teil)beschaffung, verursachen.

(3) Behördliche und gesetzliche Änderungen, die nachträglich zu einer Änderung/Ergänzung des Liefer- und Leistungsumfanges führen, sind dem Verantwortungsbereich des AN zuzuordnen und können dadurch bedingte Mehrkosten dem AG nicht in Rechnung gestellt werden.

(4) Insoweit für die Erfüllung der Lieferungen/Leistungen eine wenn auch nur teilweise Stilllegung von Anlagen/Anlagenteilen des AG erforderlich ist, hat der AN den AG hierüber frühestmöglich (sofern möglich bereits im Vertragsabschlusszeitpunkt) zu informieren. Die Stilllegung von Anlagen bzw. Anlagenteilen ist ausschließlich im Einvernehmen mit dem AG und nur im unbedingt notwendigen Umfang möglich.

(5) Insofern sich aus den Vereinbarungen terminliche Auflagen oder Mitwirkungspflichten für den AG ergeben, sind diese vom AG ordnungsgemäß und insb. termingerecht zu erfüllen. Der AN kann sich jedoch auf Verzögerungen bei der Erbringung seiner Lieferungen/Leistungen, welche nachweislich durch den AG verursacht worden sind, nur dann berufen, wenn er den AG rechtzeitig in Schrift-oder Textform und unter entsprechender, angemessener Nachfristsetzung zur Erfüllung seiner terminlichen Auflagen/Mitwirkungspflichten aufgefordert hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

(6) Im Falle von Verzögerungen, welche vom AG nachweislich im obigen Sinne verursacht worden sind, verschieben sich die vereinbarten Liefer-und Leistungsfristen/-termine bei gleichzeitiger angemessener Verzugsminimierungspflicht des AN maximal um den Zeitraum der vom AG nachweislich zu vertretenden Verzögerungen.

(7) Hieraus ggf. entstehende, ausschließlich direkte Mehrkosten aufseiten des AN sind von diesem unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Wegfall der Verzögerungen des AG und pflichtgemäßer Fortsetzung der Liefer- und Leistungserbringung durch den AN von diesem vollständig und ausreichend belegt beim AG vorzulegen. Anderenfalls entfällt ein Anspruch auf Ersatz der betreffenden Mehrkosten.

3.4 Unterbrechung & Stornierung

(1) Unterbrechung: Der AN erklärt sich bereit, auf Verlangen des AG die Erfüllung/Ausführung des Liefer- und Leistungsumfanges für eine Gesamtdauer von bis zu 12 Monaten vorübergehend (ganz oderteilweise) zu unterbrechen, wobei die ersten 6 Monate der Unterbrechung kostenfrei sind und der AN diesbezüglich keinerlei Ansprüche gleich welcher Art gegen den AG geltend machen kann.

(2) Für den nicht kostenfreien Unterbrechungszeitraum sind vom AG angemessene, ausschließlich direkte Mehrkosten des AN (nicht jedoch entgangener Gewinn oder auch positive Schäden in Form von entgangenen Erlösen), welche ausschließlich durch die Unterbrechung verursacht worden sind, im Zuge der Endabrechnung des Geschäftsfalles zu ersetzen, insofern diese vom AN spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Unterbrechung durch den AN ausreichend gegenüber dem AG nachgewiesen worden sind.

(3) Der AN ist verpflichtet, die aus der Unterbrechung resultierenden Kosten so gering wie möglich zu halten und nach Beendigung der Unterbrechung die Liefer- und Leistungserbringung umgehend fortzusetzen.

(4) Stornierung: Der AG ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Bestellung/den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang ganz oder teilweise zu stornieren. In diesem Falle hat der AG dem AN einen angemessenen, verhältnismäßigen Teil des vereinbarten Vertragspreises für die zum Zeitpunkt der Erklärung der Stornierung durch den AG bereits erfüllten/ausgeführten und übergebenen bzw. übergabebereiten Lieferungen/ Leistungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des uneingeschränkten Eigentums zu bezahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen.

4. Verpackung, Versand, Anlieferung, Lieferpapiere, Ausfuhrgenehmigungen

(1) Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom AN zu verantwortenden, konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken.

(2) Die Verpackung hat den in der EU sowie insb. den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insb. umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen.

(3) Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom AN kostenfrei zurückzunehmen/zu entsorgen.

(4) Sollten Verpackungsmaterialien vom AG als Sonderabfall zu entsorgen sein, sind daraus resultierende Kosten vom AN zu tragen.

(5) Der AN ist im Rahmen des Umweltschutzes verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen fachgerecht zu entsorgen und/oder zurückzunehmen.

(6) Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der voran gegangenen Bestimmungen durch ein geeignetes Managementsystem zu überwachen.

(7) Insoweit in der Bestellung nicht anderslautend festgelegt, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Pauschalpreis (siehe Punkt 3.1(1) und 6(1))und zu den üblichen Geschäftszeiten DDP gemäß Incoterms® 2020 –abgeladen am benannten Bestimmungsort bzw. an der benannten Baustelle am Werksgelände des AG.

(8) Die Entladung hat jeweils in Abstimmung mit dem AG und ohne unnötige Verzögerung zu erfolgen.

(9) Sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insb. bzgl. Transportversicherung, exportkontrollrechtliche Genehmigungen, Verzollung, Sonder- und Gefahrguttransporte, Transportsondermaßnahmen etc.) trägt, soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, der AN.

(10) Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (insb. Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Punkt6(5)) mit Angabe insb. des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen.

(11) Insoweit im Einzelfall notwendig bzw. vom AG verlangt, hat der AN entsprechend gültige Präferenznachweise bzw. etwaige Angaben betreffend exportkontrollrechtlichen Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (z. B. ECCN/AL-Nummer etc.) beizubringen.

(12) Darüber hinausgehende, spezielle Verpackungs-/Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf. aus der jeweiligen Bestellung.

(13) Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw. sonstiger schriftlich vereinbarten Verpackungs-/Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Mehrkosten sind vom AN zu ersetzen bzw. zu tragen.

5. Risiko- und Gefahrenübergang, Eigentumsübergang

(1) Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms®-Klausel.

(2) Der Eigentumsübergang bzgl. der Lieferungen/Leistungen (insb. auch hinsichtlich Dokumentation samt Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Punkt 3.1(7)) erfolgt soweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart grundsätzlich gleichzeitig mit dem Risiko- und Gefahrenübergang bzw. wenn Teilzahlungen vereinbart sind jedenfalls für den betreffenden Teil der Lieferungen/Leistungen spätestens mit entsprechender Zahlung (ggf. auch mittels Aufrechnung) der für diesen Teil vereinbarten Zahlungsrate und sofern der Zeitpunkt der Zahlung vor jenem des Risiko- und Gefahrenübergangs gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms®-Klausel liegt.

(3) Insoweit im Liefer- und Leistungsumfang des AN auch Aufstellung, Installation, Montage und/oder Inbetriebnahme enthalten sind, erfolgt der Eigentumsübergang mangels anderslautender Vereinbarung jedenfalls bereits mit entsprechender Anlieferung der jeweiligen (Teil-) Lieferumfänge gemäß der vereinbarten Incoterms®-Klausel, der Risiko- und Gefahrenübergang jedoch frühestens mit vorbehaltsloser Abnahme des gesamten Liefer- und Leistungsumfanges gemäß den Regelungen im VERTRAG.

(4) Insoweit der AG bereits mit einer Anzahlung in Vorleistung gegangen ist, erwirbt der AG das Recht, sich im Gegenwert der bereits geleisteten Anzahlung das uneingeschränkte Eigentum an bereits ausgeführten bzw. im Einflussbereich des AN bereits vorhandenen Anlagenteilen und Komponenten (inkl. etwaiger bereits vorhandener Dokumentationsumfänge) übertragen zu lassen (Anwartschaftsrecht). Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hiervon unberührt.

(5) Um eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung dieses Eigentums/dieser Miteigentumsanteile bzw. Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw. durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der AN verpflichtet, sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (Kennzeichnung als Eigentum des AG, gesonderte Lagerung etc.). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG schad- und klaglos zu halten.

(6) Der AN versichert im Übrigen, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Eigentumsvorbehalten und/oder Verfügungsbeschränkungen jeglicher Art sind.

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungslegung, Aufrechnung

(1) Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise für Lieferungen/Leistungen als unveränderliche Pauschalpreise (siehe Punkt 3.1(1)) inkl. aller Steuern, Gebühren und Abgaben (jedoch ohne Umsatzsteuer (oder vergleichbaren Verbrauchsteuern)), auf Basis DDP Incoterms® 2020 Werksgelände des AG (siehe Punkt 4(7)) inkl. sämtlicher Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Verzollung, Dokumentation, Nutzungsrechte, CE-Kennzeichnung (soweit anwendbar), technische Prüfung, zweckentsprechenden Anstrich und Korrosionsschutz, Markierung/ Signierung sowie Montage, Inbetriebnahme und Abnahme.

(2) Die vereinbarte Preisbasis und die hierzu vereinbarten Konditionen des Liefer- und Leistungsumfangs (z. B. Projektrabatt) gelten auf Wunsch des AG auch für Bestellnachträge/-erweiterungen/-ergänzungen und die Bestellung von Ersatz-, Verschleiß- und Betriebswechselteilen für den Liefer- und Leistungsumfang.

(3) Insoweit nicht ausdrücklich anderslautend schriftlich vereinbart, erfolgen Zahlungen des AG nach vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN (siehe insb. Punkt 3) innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung mit 2 %Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug.

(4) Für den Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Regelungen.

(5) Rechnungen sind zumindest in 2-facher Ausfertigung mit Kopie der Liefermeldung bzw. des Lieferscheins beim AG vorzulegen. Rechnungen des AN müssen jedenfalls sämtliche Merkmale nach § 14 (4) deutsches UStG i. d. g. F. erfüllen sowie eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des AN aufweisen. Elektronische Rechnungen haben den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und bedürfen darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des AG. Nichtordnungsgemäß gelegte Rechnungen bzw. ohne entsprechende Zustimmung des AG gelegte elektronische Rechnungen können vom AG zurückgewiesen werden.

(6) Der AG ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die dem AN gegen den AG oder einer mit ihm im Konzernverband der voestalpine AG verbundenen Konzerngesellschaften zustehen bzw. die dem AG oder einer mit ihm verbundenen Konzerngesellschaften gegen den AN oder eine mit diesem verbundene Konzerngesellschaft zustehen und an den AG abgetreten wurden, seien sie auch nicht gleichartig und fällig aufzurechnen. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund der jeweiligen Verbindlichkeiten bzw. Forderungen. Eine Aufrechnung des AN mit Gegenforderungen aus demselben Geschäftsfall oder anderen Geschäftsfällen ist ausgeschlossen, insoweit diese Gegenforderungen nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AG nicht bestritten worden sind.

7. Sicherheiten, Versicherungen

(1)  a) Zur Sicherung der dem AG zustehenden Mängelansprüche, ist der AG, insoweit zwischen AN und AG schriftlich vereinbart, zu einem Einbehalt von 10 % der Netto-Schlussrechnungssumme berechtigt. Der AG hat den jeweils einbehaltenen Betrag dem AN mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei einem nach billigem Ermessen auszuwählenden Geldinstitut einzuzahlen. Ein Anspruch des AN auf Verzinsung besteht nicht.

b) Die Einbehaltung von 10 % der Netto-Schlussrechnungssumme durch den AG kann durch die Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft des AN abgelöst werden.

c) Die Gewährleistungsbürgschaft muss folgende Anforderungen erfüllen: Der Bürge muss ein in der Europäischen Union, der Schweiz, Island oder Norwegen zugelassenes Kreditinstitut oder Kreditversicherer sein. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet, schriftlich und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abgegeben werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Ferner muss der Bürge erklären, dass für Streitigkeiten aus einer solchen Bürgschaft ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet und Gerichtsstand nach Wahl des AG das Bauvorhaben oder der Sitz des AG ist. Weiter hat er zu erklären, dass die Bürgschaftsforderung nicht vor der gesicherten Hauptforderung verjährt.

d) Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

(2) Der AN ist verpflichtet, die für den betreffenden Geschäftsfall notwendigen, zweckentsprechenden Versicherungen abzuschließen und bis zum Ablauf der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist aufrechtzuerhalten und den AG auf dessen Verlangen hin entsprechend aussagekräftige Versicherungsbestätigungen (insb. hinsichtlich Deckungsumfang/-höhe und Deckungsausschlüssen) vor Beginn der Auftragserfüllung vorzulegen. Widrigenfalls gerät der AN in schuldhaften Verzug und der AG ist ungeachtet anderer Ansprüche und Rechte gegen den AN nach seiner Wahl berechtigt, die Liefer- bzw. Leistungserbringung des AN bis zur Vorlage einer akzeptablen Versicherungsbestätigung auf Kosten und Risiko des AN zu untersagen oder nach seiner Wahl eine zweckentsprechende Versicherung auf Kosten des AN abzuschließen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der AN hat den AG in diesen Fällen schad- und klaglos zu halten. Bestehende Versicherungen beschränken jedoch keinesfalls etwaige Haftungen bzw. sonstige Verpflichtungen des AN.

8. Leistungsstörungen: Lieferverzug, Gewährleistung

8.1 Lieferverzug

(1) Gerät der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) in Verzug (Nicht-/Schlechterfüllung), ist der AG ungeachtet aller anderen ihm zustehenden Rechte und Ansprüche berechtigt, nach kurzer aber angemessener Nachfristsetzung (wobei das tatsächliche Gewähren der Nachfrist durch den AG ausreichend ist) nach eigener Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz für die hierdurch verursachten Schäden/Mehrkosten zu verlangen und die hierdurch notwendig gewordenen Ersatzvornahmen auf Kosten und Gefahr des AN durch Dritte bzw. auch im Wege der Selbstvornahme durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

(2) Der AN ist diesbezüglich verpflichtet, etwaige für die Durchführung der Ersatz-/Selbstvornahme und die Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendigen Materialien, Informationen, Dokumentationsbestandteile (insb. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) und Nutzungsrechte etc. kostenfrei zur Verfügung zustellen.

8.2 Vertraglich modifizierte Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht, Fristen, Mängelbeseitigung, Ersatzvornahme

(1) Der AN gewährleistet, dass die Lieferungen/Leistungen in der vertraglich vereinbarten Weise ausgeführt sind und sowohl zum Zeitpunkt der Übergabe als auch über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg frei von Sach- und Rechtsmängeln gleich welcher Art sind und bleiben und diesbezüglich die gewöhnlich vorausgesetzten sowie insb. die besonders bedungenen Eigenschaften aufweisen.

(2) Darüber hinaus leistet der AN ausdrücklich dafür Gewähr, dass seine Lieferungen/Leistungen über den gesamten Gewährleistungszeitraum hinweg sämtliche vereinbarten Voraussetzungen und Anforderungen gemäß Punkt 3 dieser AEB erfüllen.

(3) Des Weiteren leistet der AN im obigen Sinne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Engineering-, Beratungs- und Dokumentations- leistungen sowie in Fällen einer Personalentsendung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von mündlichen und/oder schriftlichen Anweisungen. Der AN haftet demgemäß für die auf Basis solcher Anweisungen erfolgten Handlungen des AG und/oder Dritter.

(4) Sollte der Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung/Ausführung der Lieferungen/Leistungen außerhalb von Deutschland liegen, haben die Lieferungen/Leistungen zusätzlich zu den in diesem Punkt sowie in Punkt 3 enthaltenen Voraussetzungen/Anforderungen insb. auch die am Ort der Bestellausführung bzw. der bestimmungsgemäßen Verwendung geltenden Normen, Vorschriften und Standards zu erfüllen.

(5) Normaler Verschleiß, normale Abnutzung sowie Schäden aufgrund unsachgemäßer/falscher Verwendung der Lieferungen/Leistungen durch den AG sind vom Gewährleistungsumfang ausdrücklich ausgenommen.

(6) Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines während des Gewährleistungszeitraumes auftretenden/eintretenden Mangels im Sinne dieser AEB trägt der AN.

(7) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- oder Minderlieferungen) oder bei der Qualitätskontrolle des AG im Stichprobenverfahren ersichtlich sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des AG für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) des AG jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(8) Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von innerhalb der Gewährleistungsfrist entstandenen Gewährleistungsansprüchen gilt eine Verjährungsfrist von 24 Monaten nach Ablauf der unter Punkt 8.2(12)genannten Gewährleistungsfrist.

(9) Der AN hat innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende/hervorkommende Mängel kostenlos binnen kurzer aber angemessener Frist nach Wahl des AG durch Nachbesserung/Ersatzlieferung/Nacherfüllung zu beheben. Bei der Mangelbehebung hat der AN die berechtigten Interessen des AG insb. im Zusammenhang mit den produktionstechnischen Erfordernissen sowie der Notwendigkeit eines ungestörten industriellen Dauerbetriebs zu beachten.

(10) Ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung verbleiben auch die Möglichkeiten/Abhilfen der Preisminderung und des Rücktritts im billigen Ermessen des AG.

(11) Bei kleineren Defekten/Mängeln (Kosten zur Beseitigung geringer als 10.000,00 EUR je Einzelfall) oder bei solchen, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des AN unverzüglich selbst zu beseitigen/beheben oder durch Dritte beseitigen/beheben zu lassen, wobei hier von Gewährleistungsansprüche unberührt bleiben, insoweit die betreffende Mangelbehebung grundsätzlich fachgerecht durchgeführt wurde. Der AG ist verpflichtet, bei derartigen Mangelbehebungsarbeiten auf entsprechende Angemessenheit und Belegbarkeit der dabei auf laufenden Kosten zu achten.

(12) Die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne beträgt für bewegliche Sachen 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN sowie vorbehaltloser Annahme bzw. (sofern vertraglich vereinbart) vorbehaltloser Abnahme der Lieferungen/Leistungen durch den AG, bei unbeweglichen Sachen 36 Monate nachdem soeben beschriebenen Zeitpunkten.

(13) Insoweit eine spezielle Abnahme der Lieferungen/Leistungen vereinbart wurde, darf diese vom AG nicht ungerechtfertigt/unbillig verweigert oder verzögert werden.

(14) Für versteckte Mängel und Rechtsmängel beginnt die Gewährleistungsfrist frühestens mit deren Erkennbarkeit zu laufen. Im Falle einer Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung einer Reparatur oder einer Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist für den betreffenden Liefer- und Leistungsumfang nach erfolgreichem Abschluss der Mangelverbesserung neu zu laufen.

(15) Darüber hinaus beginnt die Gewährleistungsfrist für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang neu zu laufen, sofern es sich um einen Mangel handelt, welcher die Funktionalität bzw. den Gebrauch der Lieferung/Leistung maßgeblich einschränkt oder verhindert.

(16) Spätestens 48 Monate nach dem ursprünglichen Beginn der Gewährleistungsfrist für die Lieferungen/Leistungen endet jedenfalls die Gewährleistungsfrist im obigen Sinne. Die Gewährleistungsfrist einschließlich der soeben ausgeführten 48-monatigen Frist wird durch vom AN verursachte bzw. mangelbedingt entstehende Stillstandszeiten/Zeiten der Nichtverwendbarkeit für die gesamte Lieferung/Leistung unterbrochen. Dies gilt insb. für Zeiten der Durchführung von Mangelbehebungsarbeiten.

(17) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des AG innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehendem AG neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der AG ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom AN zu verlangen, die der AG seinem Kunden im Einzelfall schuldet. Das gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) des AG wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(18) Bevor der AG einen von seinem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs.2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der AG den AN benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme in Schrift oder Textform bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung zwischen dem AG und dem AN herbeigeführt, so gilt der vom AG tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Kunden das AG geschuldet; dem AN obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(19) Die Ansprüche des AG aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den AG oder einen Kunden des AG, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(20) Anderweitige dem AG allenfalls zustehende Rechte aus der Mangelhaftigkeit der Lieferungen/Leistungen bleiben hiervon unberührt.

9. Schadenersatz, Produkthaftung, Freistellung

(1) Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich der Produkthaftungsbestimmungen) für von ihm (bzw. ihm zurechenbaren Personen) verursachte Schäden.

(2) Der AN haftet sowohl für seine Subunternehmer als auch für seine Lieferanten wie für sich selbst, unabhängig vom jeweiligen Einfluss auf die Liefer- und Leistungserbringung.

(3) Haftungsbeschränkungen werden nicht vereinbart.

(4) Insoweit der AG aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Lieferungen des AN im Rahmen nationaler/internationaler Produkthaftungsgesetze von Dritten in Anspruch genommen wird, hat ihn der AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Selbiges gilt grundsätzlich für jede Inanspruchnahme des AG durch Dritte aufgrund von schuldhaften Handlungen und/oder Unterlassungen durch den AN bzw. ihm zurechenbare Personen.

(5) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben.

(6) Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(7) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(8) Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer dem Geschäft angemessenen und für den AG akzeptablen Deckungssumme abzuschließen und zu unterhalten.

10. Compliance, Verhaltenskodex

(1) Die im „Verhaltenskodex der voestalpine AG“ sowie dem darauf beruhenden „Verhaltenskodex für voestalpine Geschäftspartner“ definierten Grundsätze und Leitlinien für ein nachhaltiges, ethisch/moralisch und rechtlich einwandfreies Verhalten im Geschäftsleben sind unter der Internetadresse http://www.voestalpine.com/group/de/konzern/compliance in der jeweils gültigen Fassung abrufbar und werden vom AN ausdrücklich zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

(2) Der AN wird in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass die Einhaltung dieser Grundsätze und Leitlinien durch seine Erfüllungsgehilfen/wesentlichen Sublieferanten gewährleistet ist.

(3) Der AG behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Verhaltenskodizes nach entsprechender Vorankündigung auch vor Ort beim AN in angemessenem Umfang und unter Wahrung der berechtigten Interessen des AN zu überprüfen.

11. Qualitäts- und Umweltmanagement, REACH/RoHS 2/ConflictMinerals

(1) Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Lieferungen/Leistungen die Qualitäts- und Umweltmanagement-Grundsätze der diesbezüglich einschlägigen Normen ISO 9001, ISO TS16949 (relevant für automobilrelevante Unterlieferanten) bzw. ISO14001 oder EMAS anzuwenden.

(2) Der AN hat in geeigneter Form dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Verpflichtungen auch auf Ebene seiner Erfüllungsgehilfen/Sublieferanten eingehalten werden. Die einschlägigen Regelungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen QSU-Politik des AG sowie die vom AN einzuhaltenden Regelungen in Bezug auf REACH/RoHS 2/Conflict Minerals sind unter den nachstehenden Internetadressen abrufbar.

http://www.voestalpine.com/group/de/konzern/umwelt/reach
http://www.voestalpine.com/group/de/konzern/umwelt/rohs
http://www.voestalpine.com/group/de/konzern/umwelt/conflictminerals

(3) Die Kriterien der Energieeffizienz sowie der Treibhausgas-(THG)-Effizienz werden auch im Beschaffungsprozess von energieverbrauchsrelevanten Gütern berücksichtigt. Der AN legt auf Anfrage des AG zusätzliche Daten, wie Angaben über den Verbrauch, den Produktlebenszyklus (LCA) sowie entsprechende Einstufungen nach Effizienzklassen, vor.

12. Vertraulichkeit, Werbung

(1) Der AN verpflichtet sich, alle voestalpine Daten, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung mit Konzernunternehmen von voestalpine bekannt werden, vertraulich zu behandeln. voestalpine Daten sind sämtliche Informationen, die einem Konzernunternehmen von voestalpine oder einem ihrer Mitarbeiter zugeordnet werden können, unabhängig davon, ob die Daten dem Schutz der für den AN geltenden Gesetze unterliegen.

(2) Jede Handhabung von voestalpine Daten, die nicht zwingend für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen notwendig ist, ist dem AN untersagt. Dies gilt insb. für die Übermittlung von voestalpine Daten an Dritte oder deren Nutzung für Marketingzwecke.

(3) Soweit die Übermittlung von voestalpine Daten für die Vertragserfüllung unbedingt notwendig ist, darf der AN voestalpine Daten nur an Dritte übermitteln, die er seinerseits vertraglich zur Einhaltung der ihn aus den AEB treffenden Pflichten verpflichtet hat.

(4) Der AN haftet dem mit ihm in Geschäftsbeziehung stehenden Konzernunternehmen von voestalpine für die Einhaltung der Pflichten der AEB durch den Übermittlungsempfänger.

13. EG-Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Produktsicherheit, Inverkehrbringen, CE-Kennzeichnung

(1) Der AN sichert zu, dass alle seine Lieferungen und Leistungen nachweislich und jederzeit überprüfbar allen dafür geltenden EU(EG)-Richtlinien, harmonisierten Normen und dem deutschen Recht entsprechen. Dies gilt auch für aus dem außereuropäischen Ausland importierte Lieferungen und Leistungen.

(2) Der AN erstellt die gesamte technische Dokumentation, die in den jeweils für die Lieferung bzw. Leistung anzuwendenden EU(EG)-Richtlinien und den diese Richtlinien umsetzenden deutsche Bestimmungen gefordert ist, wie Gefahrenanalysen, Risikobeurteilungen, Betriebsanleitungen, Validierungsunterlagen, Hersteller-/Einbau-/Konformitätserklärungen usw. und übergibt diese Unterlagen in deutscher Sprache unverzüglich mit der Lieferung bzw. Leistung dem AG.

(3) Der AN gibt dem AG ggf. alle für noch vorzunehmende CE-Zertifizierungen notwendigen Daten und alle hierfür noch zu erfüllenden sicherheitstechnischen Einrichtungen und Maßnahmen schriftlich, richtig und in deutscher Sprache mit seiner Lieferung bzw. Leistung bekannt.

(4) Bei Nichterfüllung dieser Vertragsbedingung haftet der AN für sämtliche Kosten und Schäden, die im Zusammenhang mit den Lieferungen/Leistungen des AN stehen und hält der AN den AG gegenüber Dritten vollumfänglich schad- und klaglos, und zwar betreffend aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer gestellten Forderungen.

14. Ersatz-, Verschleiß- und Betriebswechselteile

(1) Insoweit für den bestimmungsgemäßen Einsatz des Lieferumfangs im industriellen Dauerbetrieb auch eine entsprechende Versorgung mit Ersatz- und Verschleißteilen notwendig ist, wird der AN dem AG auf dessen Verlangen hin ein zweckentsprechendes und zumindest für die Dauer der Gewährleistungsfrist ausreichendes Ersatz-/Verschleißteilangebot vorlegen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Unabhängig davon haben alle Ersatz-/Verschleißteilangebote jedenfalls entsprechende Angaben zu den Lieferzeiten der betreffenden Teile (insb. von systemkritischen Komponenten) sowie die jeweiligen Originalherstellerangaben (genaue Herstellerbezeichnung samt Anschrift, Typen-/Teilebezeichnung, Normen, Werkstoffangaben, Abmessungen, Übersichtszeichnungen, Detailzeichnungen etc.) in elektronisch bearbeitbarer Form zu enthalten, sodass auch eine Direktbeschaffung der relevanten Ersatz-/Verschleißteile durch den AG beim Originalhersteller möglich ist.

(3) Ersatz- und Verschleißteile sind vom AN darüber hinaus jedenfalls zu marktgerechten und konkurrenzfähigen Preisen anzubieten.

15. Sicherheitsrichtlinien, Arbeitnehmerschutz

(1) Der AN und sämtliche von ihm im Rahmen der Leistungserbringung beim AG eingesetzten Personen sind verpflichtet, an Sicherheitsunter-weisungen des AG über gesundheits-, umwelt-, betriebs- und baustellenrelevante Gefahren sowie am Werksgelände des AG geltende Besucher- und Sicherheitsvorschriften teilzunehmen und sämtliche geltenden Bestimmungen einzuhalten.

(2) Der AN hat durch sein Verhalten und die von ihm oder der ihm zurechenbaren Personen gesetzten Maßnahmen (z. B. Verwendung geeigneter Arbeitsschutzartikel und Sicherheitsvorkehrungen) die Sicherheit sämtlicher von ihm im Rahmen der Liefer- und Leistungserbringung beim AG eingesetzten Personen sowie aller im Umfeld beteiligten Mitarbeiter des AG oder Dritter zu gewährleisten.

(3) Der AN verpflichtet sich des Weiteren, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern und Sozialversicherungspflicht einzuhalten. Er ist insb. verpflichtet, die Gewerbeordnung (GewO), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Gesetz Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG) für seine Mitarbeiter und Mitarbeiter seiner Subauftragnehmer einzuhalten.

(4) Sollte es zu Verstößen daraus kommen, welche zu einer Haftung des AG führen, wird der AN hierfür die Verantwortung übernehmen und den AG vollständig schad- und klaglos halten und insb. auch die Rechtsvertretungskosten des AG übernehmen.

16. Rücktritts-, Auflösungsrechte des AG

(1) Neben den sich aus den Regelungen dieser AEB explizit ergebenden Rücktrittsrechten behält sich der AG sämtliche ihm aufgrund von Gesetz oder VERTRAG etwaig zustehende Rücktritts- bzw. Auflösungsrechte im Zusammenhang mit einzelnen Geschäftsfällen oder fortlaufenden Liefer-beziehungen mit dem AN ausdrücklich vor.

(2) Der AG ist darüber hinaus insb. berechtigt, bestehende Verträge mit dem AN aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist und Formalitäten (Verzugsschreiben, Nachfristsetzung etc.) und mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

(3) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der AN wesentliche (insb. vertragliche) Verpflichtungen verletzt, wenn über das Vermögen des AN ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren oder ein in seinen Wirkungen gleichartiges Verfahren beantragt/eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgelehnt wird, wenn eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des AN eintritt, welche es aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. unmittelbar drohender Reputationsverlust oder Imageschaden) für den AG unzumutbar macht, am betreffenden Vertrag weiter festzuhalten oder es zu Verstößen gegen die Regelungen von Punkt 10 dieser AEB gekommen ist.

(4) Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung durch den AG stehen diesem sämtliche gesetzlichen sowie vertraglich darüber hinaus vereinbarten Rechte und Ansprüche gegen den AN zu. Zudem hat der AN den AG im Falle eines berechtigten Rücktritts bzw. einer berechtigten Auflösung durch den AG diesen schad- und klaglos zu halten.

17. Höhere Gewalt

(1) Die Vertragspartner sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden.

(2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Krieg, gewerkschaftlich organisierter Streik, Aufruhr, Naturgewalten und Feuer.

(3) Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte AN kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er den AG unverzüglich, spätestens jedoch 5 Kalendertage nach Eintritt des Ereignisses über Beginn und das voraussichtliche Ende der Behinderung informiert.

(4) Die Vertragspartner haben alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen, welche durch das Ereignis höherer Gewalt verursacht werden, und den jeweils anderen Vertragspartner laufend zu unterrichten.

(5) Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkung verlängert.

(6) Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauert, werden AN und AG im Verhandlungsweg eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen diskutieren.

(7) Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als 6 Monate andauert und keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, so hat jeder Vertragspartner das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

18. Sonstiges

(1) Sollten einzelne oder mehrere Regelungen dieser AEB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen grundsätzlich nicht berührt. In einem solchen Fall wird die nichtige oder unwirksame Regelung automatisch durch eine solche gültige, wirksame, gesetzeskonforme und durchsetzbare Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Regelung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

(2) AG und AN verpflichten sich, ohne unangemessene Verzögerung anstelle der nichtigen oder unwirksamen Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende, gültige und wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser AEB die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten.

19. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort

(1) Alle sich ergebenden Streitigkeiten (gerichtlicher wie auch schiedsgerichtlicher Natur) unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung der UN-Kaufrechtskonvention vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISGi. d. g. F.) sowie anderer Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Für Bestellungen des AG bei AN, die ihren Sitz innerhalb des Gebietes der Europäischen Union, der Schweiz, Islands oder Norwegens haben und Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögensind, ist der ausschließliche Gerichtsstand das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des AG in Deutschland.

(3) Für Bestellungen des AG bei AN, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, der Schweiz, Islands oder Norwegens haben, werden alle sich ergebenden Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Düsseldorf, Deutschland.

(4) Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.

(5) Alternativ ist der AG auch im Falle der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gerichtsstandes (Sitz des AG) jederzeit berechtigt, diesbezüglich alle sich ergebenden Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist wiederum Düsseldorf, Deutschland. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.

(6) Der Erfüllungsort ist im Übrigen, sofern nicht anderslautend vereinbart, die in der Bestellung angeführte Geschäftsadresse des AG.

(7) Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, den Inhalt und das Bestehen der oben ausgeführten Gerichtsstands-, Schiedsgerichts- und Rechtswahlklausel unterschriftlich zu bestätigen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der voestalpine Gesellschaften in Deutschland für  Produktlieferungen und Dienstleistungen/Stand April 2021

 

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