General terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab Januar 2022

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Firma voestalpine High Performance Metals Deutschland GmbH, Hansaallee 321, 40549 Düsseldorf, Deutschland (nachfolgend „vaHPMD“ genannt). Alle Lieferungen (nachfolgend  „Liefergegenstand“ genannt) Leistungen wie z.B. Bearbeitungen und Beratungen, sowie Angebote von vaHPMD erfolgen ausschließlich auf Basis dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die vaHPMD mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als vaHPMD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn vaHPMD in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. vaHPMDs schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Sämtliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber vaHPMD abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z.B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von vaHPMD sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn vaHPMD dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen vaHPMD sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  2. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist vaHPMD berechtigt, dieses Vertragsangebot binnen einer Frist von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erfolgen.
  4. Angaben von vaHPMD zum Liefergegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd und nicht verbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Liefergegenstands. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. vaHPMD behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von vaHPMD weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von vaHPMD diese Unterlagen und Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Jegliches Know-how, Erfindungen, Patente oder ähnliche Rechte, die im Eigentum von vaHPMD stehen, werden zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt und nicht auf den Auftraggeber übertragen.

III. Lieferfristen, Liefertermine

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von vaHPMD bei Annahme der Bestellung angegeben. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  2. Sofern vaHPMD verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die vaHPMD nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird vaHPMD den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist vaHPMD berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird vaHPMD unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn vaHPMD ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder vaHPMD noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder vaHPMD im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
  4. Gerät vaHPMD im Rahmen einer Bearbeitung des Materials, die über das konfektionierende Sägen hinaus geht in Verzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Bearbeitungswerts der verspätet gelieferten Ware. vaHPMD bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Die Rechte des Auftraggebers gemäß Nummer I dieser AGB und die gesetzlichen Rechte vaHPMDs, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

IV. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort innerhalb Deutschlands versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist vaHPMD berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Kunden abgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Auftrag mit Angaben über den Versicherungswert seitens des Auftraggebers. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Auftraggeber.
  2. vaHPMD ist zu Teillieferungen sowie zur angemessenen Über- bzw. Unterschreitung der vereinbarten Liefermengen von bis zu 10 %
    berechtigt.
  3. Wenn der Auftraggeber vertragliche Pflichten, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen,
    Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, ist VHPMD berechtigt, die Lieferfristen und -termine,
    unbeschadet der Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufs in einem, der verzögerten Erbringung der
    Unterlagen angemessenen und aus produktionstechnischen Gründen (z.B. Kontingentfertigung) gebotenen Zeitrahmen, anzupassen
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei einer Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
  5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich vaHPMDs Lieferungen aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist va HPMD berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. ist zu Teillieferungen sowie zur angemessenen Über- bzw. Unterschreitung der vereinbarten Liefermengen von bis zu 10 %
    berechtigt.
  6. Soweit handelsüblich, liefert vaHPMD die Ware verpackt; die Kosten trägt der Auftraggeber. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Pfand-, Lade- und Transportmitteln. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  7. Bei Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

V. Preise

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer sowie sonstiger Steuern, Gebühren, Zoll, sonstiger öffentlicher Abgaben und Kosten wie Transport-, Verpackungs- und Abnahmekosten.

VI. Zahlungsbedingungen 

  1. Das Entgelt ist fällig und spätestens nach 20 Tagen netto ohne Abzug nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ist auf der Rechnung ein Zahlungsziel angegeben, hat die Zahlung spätestens bis dahin zu erfolgen. vaHPMD ist jedoch auch im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt vaHPMD spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. vaHPMD behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gemäß Nummer H VIII Satz 2 dieser AGB unberührt.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist vaHPMD nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen kann vaHPMD den Rücktritt sofort erklären, die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich vaHPMD das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Ist der Liefergegenstand eine Bearbeitungsleistung erwirbt EvaHPMD Miteigentum an dem Auftragsgut in Höhe des Rechnungswertes. Auf das Miteigentum finden die nachfolgenden Regelungen über den Eigentumsvorbehalt in vollem Umfang Anwendung.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat vaHPMDl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und soweit Zugriffe (z. B. Pfändungen) Dritter auf die dem Auftraggeber gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist vaHPMD berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vaHPMD ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber das fällige Entgelt nicht, darf vaHPMD diese Rechte nur geltend machen, wenn vaHPMD dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei vaHPMDals Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt vaHPMD Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehende Forderung gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der vaHPMD gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an vaHPMD ab. vaHPMD nimmt die Abtretung an. Die in Absatz II genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben vaHPMD ermächtigt. vaHPMD verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber  vaHPMD  nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und vaHPMD den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz III geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann vaHPMD verlangen, dass der Auftraggeber vaHPMD die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist vaHPMD in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

VIII. Mängelansprüche

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Der Liefergegenstand ist vertragsgemäß, wenn er im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit des Liefergegenstands bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge des bestellten Liefergegenstands. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Auftraggeber.
  3. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. Ferner sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte unangemessene oder ungeeignete Veränderungen oder Reparaturen an dem Liefergegenstand vornehmen.
  5. Der Auftraggeber hat vaHPMD bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit und Zeit zu einer Überprüfung des beanstandeten Liefergegenstands zu geben; auf Verlangen ist vaHPMD der beanstandete Liefergegenstand oder eine Probe desselben auf Kosten von vaHPMD zur Verfügung zu stellen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggfs. Ausbau- und Einbaukosten, trägt vaHPMD nach den gesetzlichen Vorgaben, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann vaHPMD die entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
  6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird vaHPMD nach Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. vaHPMDs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.
  7. vaHPMD ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber das fällige Entgelt bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn vaHPMD ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder das vereinbarte Entgelt mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  9. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht vaHPMD das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu.
  10. Für Bearbeitungsleistungen gelten darüber hinaus folgende Besonderheiten:
    a) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind, soweit sie von den DIN-Normen oder der geltenden Übung für zulässig erachtet werden, als vertragsgemäße Leistung zu behandeln. Andere Abweichungen bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
    b) Das Gewicht wird auf geeichten Waagen festgestellt und ist für die Fakturierung maßgeblich. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
    c) Die zu behandelnden Werkstücke müssen einwandfrei sein, sauber von Span und Öl oder Emissionsrückständen und den angegebenen Werten entsprechen.Sie müssen ggfs. normale Bearbeitungszugaben haben.
  11. Für die Wärmebehandlung gelten darüber hinaus folgende Besonderheiten:
    a) Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
    1. Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Art der Verpackung
    2. Werkstoff-Qualität (Normenbezeichnung bzw. Stahlmarke und –hersteller)
    3. gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
      • bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe oder die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberfächenhärte
      • bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit oder die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend. Umwertungen, wenn nicht anders vereinbart, erfolgen nach DIN ISO 18265.
      • bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell, Brinell oder Vickers.
      • bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe
      • bei Induktions- oder Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe mit Grenzhärte und Oberflächenhärte
      • bei Salzbadnitrocarbunieren und Gas-Kurzzeit-Nitrierungen entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone
    4. Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast
    5. weitere, für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften
  12. Sofern partielle Härtungen gefordert werden, sind Zeichnungen beizufügen, aus denen eindeutig und abgrenzbar indetifizierbar hervorgeht, welche Stellen hart bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, muss dies angegeben werden. Besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand sind zu vermerken. Ferner muss der Auftraggeber auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, besonders hinweisen.
  13. Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der
    Technik erfolgte Fertigung des Werkstücks, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben und eine dem späteren
    Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlung. vaHPMD haftet nicht für Schäden aus einer Behandlung, die vom Auftraggeber
    vorschlagen wurde.
  14. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass vaHPMD dies zu vertreten hat, u. a. weil z.B. der Auftraggeber unrichtige Angaben machte oder das zu behandelnde Material versteckte Fehler aufwies, so ist die Vergütung dennoch zu leisten. Erforderliche Nachbehandlungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich nach Eingang der Werkstücke schriftlich geltend zu machen. Eine Nacharbeitung beanstandeter Werkstücke ohne vaHPMDs schriftliches Einverständnis, entbindet uns von jeglicher Mängelhaftung. Die Werkstücke werden nach Fertigstellung vor Verlassen des Werkes geprüft. Eine darüber hinausgehende spezielle Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und gegen Berechnung der Mehrkosten. vaHPMDs Prüfung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Wareneingangsprüfung.
  15. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des folgenden Absatzes und sind im Übrigen ausgeschlossen. Für Schäden am Werkstück und für sonstige Mängelschäden, die vaHPMD verursacht hat, haftet vaHPMD nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, begrenzt auf den jeweiligen Auftragswert.
  16. Für den beim Härteprozess branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden.
  17. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des folgenden Absatzes und sind im Übrigen ausgeschlossen

IX. Sonstige Haftung

  1. Soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet vaHPMD bei einer Verletzung der vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet vaHPMD – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet vaHPMD vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur füra) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitb) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von EschmannStahl jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die sich aus Absatz II ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden vaHPMD nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit vaHPMD einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn vaHPMD die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Verjährung 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung, Bereitstellung bzw. ab Abnahme.

Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Nummer I Absatz II Satz 1 und 2 Nr. 1 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Exportkontrolle

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Kenntnis und uneingeschränkten Einhaltung aller den Export und Re-Export betreffenden nationalen, europäischen und internationalen Gesetze, Vorschriften, Sanktionen und Embargos, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Restriktionen im Zusammenhang mit Inlandsgeschäften, Vermittlungsdiensten und sonstigen Umgehungsverboten, welche direkt oder indirekt seine Tätigkeit betreffen (einschließlich den Weiterverkauf unserer Produkte), sowie der Beschlüsse innerhalb der voestalpine-Gruppe – wenn und soweit sie dem Auftraggeber bekannt gemacht wurden – hinsichtlich der Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen in entsprechend spezifizierte Länder, an spezifizierte Endkunden oder für spezifizierte Endverwendungen.

XII. Ausführnachweis

Holt ein Auftraggeber, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter, Ware ab oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Auftraggeber vaHPMD den steuerlich erforderlichen Ausführnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Auftraggeber den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XIII. Anzuwendendes Recht

Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen vaHPMD und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Ausschlusses internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Düsseldorf. vaHPMD ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

XV. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein oder werden, werden hiervon die übrigen Teile der AGB nicht berührt. In diesem Fall ist die nichtige oder nichtig gewordene Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und rechtlich zulässig ist.

Düsseldorf im Januar 2022